Geschäftsnummer: | 23.416 |
Eingereicht von: | Berthoud Alexandre |
Einreichungsdatum: | 16.03.2023 |
Stand der Beratung: | |
Zuständigkeit: | Finanzdepartement |
Schlagwörter: | Lager; Steuerpflichtigen; Altersjahr; Haushalt; Sorgt; Unterhalt; Person; Vollendet; Teilgenommen; Schulferien; Kind; Woche; Geändert:; Lebt; Kosten; Kantonalem; Recht; Bundesgesetzes; Steuerharmonisierungsgesetzes; Bundessteuer; Franken; Betrag |
Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:
- 3bis (neu) Die Kosten bis zu 250 Franken pro Lager und pro Woche für jedes Kind, das während der Schulferien an einem Lager teilgenommen hat und das das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt.
Artikel 9 Absatz 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes wird wie folgt geändert:
- mbis (neu) Die Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, pro Lager und pro Woche für jedes Kind, das während der Schulferien an einem Lager teilgenommen hat und das das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt.
Die Ferienlager für Kinder sind für die Bürgerinnen und Bürger eine echte Möglichkeit, Familie und Beruf bestmöglich zu vereinbaren. Diese Lager können als reelle Alternative zu den bestehenden Betreuungslösungen betrachtet werden, insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten, die Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder während der Schulferien haben.
Die Mittelschicht und Familien sind von der Inflation hart betroffen, und diese Initiative wird ihnen direkt helfen. Zudem werden so alle Lager für junge Schweizerinnen und Schweizer indirekt unterstützt.
Ausserdem wird der festgelegte Betrag unabhängig von den gewählten oder verfügbaren Betreuungsmodalitäten eine vollständige Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen gewährleisten.